Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 187 Berechnungsgrundsätze

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/187#abs-1 (1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/187#abs-2 (2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/187#abs-3 (3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/187#abs-4 (4) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/187#abs-5 (5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/187#abs-6 (6) (weggefallen)

§ 186 § 187a